Das Amtsgericht Krefeld hat für das Jahr 2025 die Aussonderung und Vernichtung der nachstehend aufgeführten Akten und Register in Aussicht genommen. Personen, die an einer längeren Aufbewahrungsfrist ein berechtigtes Interesse haben, werden aufgefordert, dies innerhalb von einem Monat ab Datum dieses Aushangs anzumelden und nachzuweisen.

Die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Rechtssachen nach Bundesrecht nebst der hierbei zu beachtenden Fristen bestimmen sich nach der Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021, geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung (BGBl. 2023, Nr. 335 vom 04.12.2023). (Anlage 1)

Für die Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse, deren Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Justizaktenaufbewahrungsverordnung bereits begonnen hatte, gelten die bisherigen landesrechtlichen Regelungen der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 404) , die zuletzt durch Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 766) geändert worden ist, fort, vgl. § 1 Abs. 3 AufbewJustVO NRW. (Anlage 2)

Das auszusondernde Schriftgut wird vernichtet, soweit es nicht für die staatlichen Archive von Interesse ist.

Die Direktorin des Amtsgerichts